Handeln, bevor es brenzlig wird

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber oder von einem Unternehmen beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei bei der Vorbeugung.

Ich bin spezialisiert darauf, Gefahren, welche zu einem Brand führen könnten, im Vorfeld wahrzunehmen und mich darum zu kümmern.

Ein Brandschutzbeauftragter sollte den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (zum Beispiel dem Arbeitgeber, Unternehmer oder Betriebsleiter) als Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Bei jeglichen Fragen zu diesem Bereich stehe ich dem Unternehmer jederzeit zur Seite.

Als Brandschutzbeauftragter kümmere ich mich um viele Dinge. Beispiele meiner Aufgaben aus diesem Tätigkeitsbereich: 

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Beurteilungen der Brandgefährdung
  • Beratung
  • Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Untersuchung nach neustem Stand von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen und Alarmplänen
  • Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet
werden muss.“

(Oberverwaltungsgericht Münster 10 A363/85 vom 11.12.87)

Als zertifizierte Fachkraft für Rauchmelder des TÜV Rheinland  nach DIN 14676-1 verbaue ich fachgemäß die verlässlichen Melder der Firma Ei-Electronics.

Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders ist durch Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Die notwendigen Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten sind gemäß E DIN 14676-1:2017-10 mindestens 1x jährlich durchzuführen. Die Ergebnisse incl. festgestellter Mängel und Abweichungen vom Soll-Zustand sind zu dokumentieren und zeitnah nach erfolgter Prüfung der Melder an den Auftraggeber zu übergeben.

Ausschnitt aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) § 44 Abs. 5

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Gerne übernehmen wir für Sie die Installation der Rauchwarnmelder sowie deren vorgeschriebenen Wartungen in allen Wohneinheiten. Sprechen Sie uns an.